Abrechnungsmodalitäten
Psychotherapie für Erwachsene sowie Kinder und Jugendliche
Nur in gesonderten Ausnahmefällen ist es mir möglich, Psychotherapie mit den gesetzlichen Krankenkassen abzurechen. Dies ist dadurch bedingt, dass sich die gesetzlichen Krankenkassen auf zwei psychotherapeutische Methoden (sog. Richtlinienverfahren) festgeschrieben haben, d.h. für diese Methoden die Kosten übernehmen. Dies sind die Verhaltenstherapie und die Psychoanalyse/tiefenpsychologisch orientierte Psychotherapie. Ich habe aber im Laufe von vielen Jahren diverse weitere Methoden erlernt, weiterentwickelt und wende sie sehr erfolgreich an. Diese Methoden wirken nach meiner Erfahrung viel schneller, wirksamer und nachhaltiger als die oben genannten herkömmlichen Methoden. So ist es eine bewusste Entscheidung für die Anwendung und Kombination psychotherapeutischer Methoden aufgrund des Anliegens und der besonderen Person, die zu mir kommt!
Ich genieße aber auch die Freiheit, dadurch nicht unbedingt an die oft zu große Dauer einer Psychotherapie gebunden zu sein, sondern nur solange gemeinsam mit dem Klienten zu arbeiten, wie es sinnvoll und notwendig ist. Oft zeigen sich erste deutlich spürbare Veränderungen bereits nach wenigen Sitzungen. Im Übrigen ist es mein Wunsch und Ziel, im Sinne meiner Klienten mich so schnell wie möglich entbehrlich zu machen, und gleichzeitig im Hintergrund bei Bedarf als Ansprechpartnerin zur Verfügung zu stehen.
Die Stundensätze für sog. Selbstzahler kläre ich gerne in einem persönlichen Gespräch.
Aber: Aufgrund des aktuellen sehr knappen Angebots an ambulanter Psychotherapie und den damit verbundenen langen unzumutbaren Wartezeiten für Erstgespräche bei Psychotherapeuten weist die Bundespsychotherapeutenkammer (Bptk) ausdrücklich auf die Möglichkeit der sog. „Kostenerstattung“ durch die Krankenkassen hin. Sie sei dann möglich, wenn Betroffene mehr als drei Monate warten müssen. Danach kann der Versicherte sich einen Therapeuten ohne Kassenzulassung suchen und seine Krankenkasse bitten, die Behandlungskosten nach §13 Absatz 3 des Sozialgesetzbuches (SGB) zu erstatten. Allerdings muss er der Kasse belegen, dass er keinen Therapeuten mit Kassenzulassung findet. Näheres dazu unter www.bptk.de, dort gibt es einen Flyer zum Thema „Kostenerstattung“.
Von den privaten Krankenkassen werden die Kosten in der Regel übernommen, es sollte aber im Einzelfall mit den jeweiligen Kassen abgeklärt werden.
Coaching
Die Kosten für das Coaching trägt entweder Ihr Arbeitgeber oder Sie selbst. Während einer Existenzgründungsphase gibt es die Möglichkeit einer Förderung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Auch hier können wir die Einzelheiten in einem persönlichen Gespräch gerne klären.